Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anbieter und Geltungsbereich

(1) Anbieter ist Servicegarten24, Inhaber Sergei Kotov, Am Bogen 29, 13589 Berlin (nachfolgend „Auftragnehmer“).

(2) Diese AGB gelten für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie rechtsfähigen Gemeinschaften der Wohnungseigentümer, die beim Vertragsschluss durch ihre Verwaltung vertreten werden und Leistungen für das Gemeinschaftseigentum beauftragen. Das Angebot richtet sich nicht an private Verbraucher, die Leistungen für ihr ausschließlich privat genutztes Sondereigentum beauftragen. Soweit im Einzelfall zwingende verbraucherschützende Vorschriften auf eine Wohnungseigentümergemeinschaft anzuwenden sind, gehen diese Vorschriften vor.

(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung in Textform zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

(1) Angaben auf der Website und die Objektaufnahme sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines konkreten Angebots, eine Auftragsbestätigung oder den Beginn der vereinbarten Leistung nach entsprechender Beauftragung zustande.

(2) Art, Umfang, Flächen, Intervalle, Qualitätsmaßstäbe, Einsatzzeiten und Vergütung ergeben sich aus den Vertragsunterlagen. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarung, Auftragsbestätigung, Angebot einschließlich Leistungsverzeichnis und Objekt-/Flächenplänen, diese AGB.

(3) Mündliche Nebenabreden und Änderungen sollen aus Nachweisgründen in Textform festgehalten werden.

§ 3 Leistungsbereiche

(1) Je nach Beauftragung erbringt der Auftragnehmer einzelne oder kombinierte Leistungen aus folgenden Bereichen:

(2) Zulassungs-, meister- oder konzessionspflichtige Arbeiten sind nicht Bestandteil des Hausmeisterservice, sofern sie nicht ausdrücklich durch einen entsprechend befugten Fachbetrieb beauftragt werden.

(3) Eine lückenlose Anwesenheit, permanente Überwachung oder ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Digitale Status-, Foto- und Zeitangaben dienen der Leistungsdokumentation; sie ersetzen keine individuell vereinbarte Abnahme.

§ 4 Besondere Regelungen zum Winterdienst

(1) Winterdienst wird ausschließlich für die im Leistungsverzeichnis und Flächenplan eindeutig bezeichneten Flächen, Zeitfenster und Pflichten übernommen. Nicht bezeichnete Flächen bleiben außerhalb des Leistungsumfangs.

(2) Der Auftraggeber bleibt Träger der öffentlich-rechtlichen Pflichten, soweit diese nicht wirksam mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen wurden. Durch den Dienstleistungsvertrag werden die vereinbarten Ausführungspflichten auf den Auftragnehmer übertragen; gesetzlich verbleibende Auswahl-, Einweisungs-, Organisations- und Kontrollpflichten des Auftraggebers werden dadurch nicht aufgehoben.

(3) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig vollständige Flächenpläne bereit, weist auf besondere Gefahrenstellen, Entwässerung, empfindliche Beläge und behördliche Vorgaben hin und gewährleistet den Zugang zu Streumitteln und Flächen, soweit dies vereinbart ist.

(4) Einsatzbeginn, Wiederholungsintervalle, Streumittel und Dokumentation richten sich nach Vertrag und den am Objekt geltenden gesetzlichen Vorgaben. Bei außergewöhnlichen Wetterlagen, behördlichen Beschränkungen, unvorhersehbaren Dauerniederschlägen oder nicht zugänglichen Flächen informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber und ergreift die zumutbaren vereinbarten Maßnahmen. Eine absolute Schnee- oder Eisfreiheit zu jedem Zeitpunkt wird nicht geschuldet.

(5) Erkennbare Abweichungen oder Gefahren sind vom Auftraggeber unverzüglich über den vereinbarten Meldeweg mitzuteilen, damit nachgesteuert werden kann.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle zur Leistung erforderlichen Informationen, Ansprechpartner, Schlüssel, Zutrittsmedien, Freigaben und – soweit vereinbart – Wasser, Strom, Entsorgungs- und Lagerungsmöglichkeiten bereit.

(2) Er informiert über Gefahren, Schadstoffe, Sicherheitsregeln, Alarmanlagen, Baustellen und sonstige Umstände, die Personal, Dritte oder die Leistung beeinflussen können. Verzögerungen und Mehrkosten aus fehlender oder verspäteter Mitwirkung trägt der Auftraggeber, soweit er sie zu vertreten hat.

(3) Übermittelte Unterlagen müssen rechtmäßig bereitgestellt werden. Personenbezogene Daten Dritter sind auf das Erforderliche zu beschränken; besondere Kategorien personenbezogener Daten sollen vor der Übermittlung entfernt oder geschwärzt werden.

§ 6 Leistungserbringung, Personal und Nachunternehmer

(1) Der Auftragnehmer organisiert Personal und Arbeitsabläufe eigenverantwortlich. Er darf geeignete Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer einsetzen und bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.

(2) Konkrete Mitarbeitende werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Bei Ausfall darf eine geeignete Vertretung eingesetzt werden.

(3) Leistungszeiten können aus betrieblichen oder witterungsbedingten Gründen innerhalb des vereinbarten Rahmens angepasst werden, sofern der Vertragszweck dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 7 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen

Änderungen von Flächen, Intervallen oder Leistungsumfang sowie nicht im Leistungsverzeichnis enthaltene Arbeiten bedürfen einer ergänzenden Beauftragung. Ist zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige Maßnahme erforderlich und der Auftraggeber nicht erreichbar, darf der Auftragnehmer angemessene Sicherungsmaßnahmen ergreifen; weitergehende Arbeiten werden nur im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeführt.

§ 8 Vergütung und Zahlung

(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Zusatzleistungen, Sonderreinigungen, Entsorgung, Material oder außergewöhnliche Einsätze werden nur berechnet, soweit dies vereinbart oder nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Rechnungen sind, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug fällig. Bei Verzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

(3) Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Aufrechnung ist mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 9 Leistungsstörungen und Mängel

(1) Der Auftraggeber zeigt erkennbare Leistungsabweichungen unverzüglich und möglichst objektbezogen an und ermöglicht eine angemessene Prüfung und Nacherfüllung.

(2) Soweit Werkvertragsrecht anwendbar ist, gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Soweit Dienstleistungen geschuldet sind, wird eine beanstandete, noch nachholbare Leistung innerhalb angemessener Frist erneut oder ergänzend erbracht.

(3) Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt, wenn eine Nacherfüllung unzumutbar ist, endgültig verweigert wird oder besondere Umstände ein sofortiges Vorgehen rechtfertigen.

§ 10 Laufzeit und Kündigung

(1) Vertragsbeginn, Mindestlaufzeit und ordentliche Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Angebot. Fehlt eine Regelung, läuft ein Vertrag über wiederkehrende Leistungen auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(4) Die Haftungsverteilung für Winterdienst richtet sich zusätzlich nach dem konkret übertragenen Leistungsumfang, den gesetzlichen Verkehrssicherungspflichten und den jeweiligen Verursachungsbeiträgen. Eine Haftung für nicht beauftragte Flächen oder vom Auftraggeber nicht mitgeteilte Gefahren wird nicht übernommen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz

Beide Parteien behandeln vertrauliche objekt- und geschäftsbezogene Informationen angemessen geschützt. Personenbezogene Daten werden nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeitet. Einzelheiten zur Website und Objektaufnahme enthält die Datenschutzerklärung; erforderliche Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung werden gesondert geschlossen.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Berlin Gerichtsstand. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.